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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

§1
Die Detektei SECU ist verpflichtet, den ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt auszuführen. Eine weitergehende Haftung wird für die Detektei SECU und ihre Mitarbeiter ausgeschlossen, insbesondere wird nicht für Entscheidungen gehaftet, die aufgrund eines Berichtes der Detektei SECU gefasst werden.
 

§2
Die Art und Weise der Durchführung des erteilten Auftrages bestimmt allein die Detektei SECU nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem oder mehreren Mitarbeitern.
 

§3
Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Detektei SECU ist hinsichtlich der Leistung ein Dienstleistungsvertrag. Die Detektei SECU unterliegt der Schweigepflicht.
 

§4
Die Detektei SECU ist berechtigt, jederzeit die eingesetzten Mitarbeiter abzuberufen und durch andere zu ersetzen. Durch Krankheit ausfallende Mitarbeiter können durch die Detektei SECU ersetzt werden.
 

§5
Die Detektei SECU ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
 

§6
Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich die Detektei SECU, mindestens einen Bericht in schriftlicher Form zu erstellen. Alle Berichte werden in Wahrnehmung berechtigter Interessen erteilt, sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe eines Berichtes an Dritte.
 

§7
Ergibt sich im Laufe der Durchführung des Auftrages ein Interessenkonflikt, so darf die Detektei SECU den Auftrag zurückgeben.
 

§8
Der Auftraggeber kann jederzeit der Detektei SECU kündigen. Die bis dahin durch die Detektei SECU erbrachten Leistungen, sind im vollen Umfang zu begleichen. Unwahre Angaben des Auftraggebers berechtigen die Detektei SECU zur Kündigung des Dienstleistungsvertrages. In diesem Fall hat die Detektei SECU Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und auf die Erstattung der bisher entstandenen Auslagen inklusive der Kosten für Vertragsabschluss plus dem Grundhonorar.
 

§9
Die Geltendmachung eines weitergehenden Vertrauensschadens bleibt nicht ausgeschlossen.
 

§10
Die Erledigung eines Auftrages kann von einer angemessenen Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Nach Verbrauch des Vorschusses kann die Arbeit bis zur neuen Vorschusszahlung unterbrochen werden.
 

§11
Die Rechnungen können 14tägig erstellt werden und sind sofort nach Erhalt und ohne Skontoabzug zu begleichen. Bei Verzug wird 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat erhoben, auch bei genehmigten Stundungen, sofern die Detektei SECU einen Bankkredit in Anspruch genommen hat oder aber den Eintritt eines Vermögensschadens infolge von Zahlungsverzug entsprechend nachweist. Der Gegenbeweis des Auftraggebers hinsichtlich eines nicht entstandenen oder eines wesentlich niedrigeren Schadens bleibt unberührt.
 

§12
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Tätigkeit der Detektei SECU, in gleicher Sache nicht selbst tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Einsatzpersonal der Detektei SECU weder während noch in einem Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Auftrages, als Detektiv im weiteren Sinne - auch nicht aushilfsweise - zu beschäftigen. Für den Fall der Verletzung dieser Bestimmung gilt vorbehaltlich weitergehender Schadensansprüche eine Vertragsstrafe von 4.500,- Euro als vereinbart.
 

§13
Wird die Detektei SECU oder eine mit ihr verbundene Person infolge der Ausführung des Auftrages in Prozessen oder sonstigen Verfahren auf direkte oder indirekte Veranlassung des Auftraggebers in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitaufwand und die Auslagen gemäß den Sätzen der Detektei SECU zu vergüten.
 

§14
Der Auftraggeber versichert mit Unterzeichnung des Auftrages, dass er keine staatsgefährdenden oder gesetzwidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt.
 

§15
Mündliche Vereinbarungen hinsichtlich der Vertragsbedingungen können getroffen werden. Sie sind insbesondere zulässig hinsichtlich der zeitlichen Auftragsausführung. In anderen Fällen bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung, um rechtswirksam zu werden.
 

§16
Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
 

§17
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Soltau. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.